Allgemeinverfügung Beschränkung Abgabe von Geflügel

Vollzug der tierseuchenrechtlichen Vorschriften;
Beschränkung der Abgabe von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltener Vögel im Reisegewerbe


Das Staatliche Landratsamt Regensburg erlässt aufgrund des Art. 71 Verordnung (EU) 2016/429 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger
Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO (EU)
2018/1629 vom 25.7.2018 (ABl. L 272 S. 11) i.V.m. § 14a der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
(Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665), sowie
Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwe-
sen (GVVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch Art. 32a Abs. 1 des Ge-
setzes vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182) geändert worden ist, folgende:


Allgemeinverfügung:


1. Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse (Geflügel o-
der in Gefangenschaft gehaltene Vögel im Sinne des Artikel 4 Nr. 9 oder Nr. 10 VO (EU) 2016/429) dürfen
außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder, ohne dass eine solche Niederlassung besteht, gewerbs-
mäßig nur abgegeben werden, soweit die Tiere längstens vier Tage vor der Abgabe klinisch tierärztlich o-
der, im Fall von Enten und Gänsen, virologisch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit ne-
gativem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden
sind. Beginn der Viertagesfrist ist der Tag des auf der tierärztlichen Bescheinigung eingetragenen Untersu-
chungsdatums bzw. des Datums des Laboruntersuchungsbefundes.

a) Im Fall von Enten und Gänsen sind die virologischen Untersuchungen jeweils an Proben von 60 Tieren
je Bestand in einem Landeslabor oder in einem für diese Untersuchung nach der Norm ISO/IEC 17025
akkreditierten Privatlabor durchzuführen. Die Probenahme für die virologische Untersuchung hat
durch eine nach § 2 Bundes-Tierärzteordnung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugte Person
mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers zu erfolgen. Werden weniger als 60 Enten oder
Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Enten und Gänse zu untersuchen.


b) Im Fall von anderem Geflügel als Enten und Gänsen sind die zur Abgabe im Reisegewerbe vorgesehe-
nen Tiere durch eine nach § 2 Bundes-Tierärzteordnung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befug-
ten Person klinisch zu untersuchen.


2. Die sofortige Vollziehung der in Nummer 1 des Tenors getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2
Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.


3. Kosten werden nicht erhoben.


4. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Diese Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung während der Dienstzeit im
Landratsamt Regensburg, Altmühlstr. 3, 93055 Regensburg auf Zimmer Nr. U.138 zur Einsichtnahme aus.