15.05.2020 Auf Höhe der Wallfahrtskirche St. Bäuml wird die bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung von 60km/h auf 70km/h abgeändert.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt nach den gesetzlichen Vorschriften nunmehr 70km/h.
Das Straßenverkehrsrecht, insbesondere die StVO und die VwV-StVO regeln, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen nur stufenweise angepasst werden dürfen.
Dies bedeutet, dass mittels eines Geschwindigkeitstrichters entsprechend § 45 StVO durch eine geregelte Abfolge von Geschwindigkeitsbeschränkungen die zulässige streckenbezogene Höchstgeschwindigkeit schrittweise in Etappen auf den Zielwert herab begrenzt wird.
In Deutschland sind in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung im Normalfall Schritte von 20 km/h vorgesehen. Außerorts ist die erste Reduzierung (nicht jedoch auf den Endwert) um 30 km/h zulässig, weshalb nun richtigerweise eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100km/h auf 70km/h erfolgt.
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