Hinweis des Gewerbeamtes

Gemäß § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung hat jeder Gewerbebetreibende eines stehenden Gewerbes den Beginn, die Verlegung, die Änderung der Tätigkeit und die Aufgabe des Gewerbes rechtzeitig, d.h. vorher oder gleichzeitig, beim Gewerbeamt der Gemeindeverwaltung

anzuzeigen. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeiten sind laut Gewerbeordnung mit Verwarnungsgeld oder Geldbuße zu ahnden.