Mitwirkungspflicht des Wohnungseigentümers

05. Juli 2021: Die Mitwirkungspflicht des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (z.B. beim Wegzug in das Ausland) wurde wiedereingeführt.

Damit können so genannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Die Wohnungseigentümer müssen

den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbestätigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.

Eine Wohnungsgeberbescheinigung kann bei der Gemeindeverwaltung im Rathaus abgeholt werden. Im Internet auf der Homepage www.thalmassing.de ist diese Bescheinigung auch bei den Formularen hinterlegt.