Neue Corona-Regelungen für den Landkreis Regensburg

24. November 2021: Es gibt massive Verschärfungen der Regeln. Somit gelten diese Maßnahmen ab heute, 24. November 2021 in Bayern:

Hier finden Sie die Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(15. BayIfSMV) vom 23. November 2021


A) Bundesrecht:

Der Bundesrat hat am 19. November 2021 Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zugestimmt, die der Bundestag am 18. November verabschiedet hatte.

Bundesweiter Katalog als Rechtsgrundlage für Einschränkungen
Hintergrund für die Gesetzesänderung war, dass die vom 19. Deutschen Bundestag festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite am 25. November 2021 ausläuft und vom 20. Deutschen Bundestag nicht verlängert wurde. Als Rechtsgrundlage für Grundrechtseinschränkungen und Schutzvorkehrungen dient künftig ein neuer, bundesweit anwendbarer Maßnahmenkatalog.

Übergangsregelung, Länderöffnungsklausel, Befristung
Eine Übergangsregel stellt sicher, dass bestimmte von den Ländern bereits beschlossene Maßnahmen bis zum 15. Dezember 2021 bestehen bleiben können.

Verkündung und Inkrafttreten
Der neue Maßnahmenkatalog im Infektionsschutzgesetz wurde am 23. November 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 24. November 2021, 0 Uhr, in Kraft (einige weitere Regelungen erst zum 01. Januar 2022). Die Schutzmaßnahmen sind grundsätzlich bis 19. März 2022 befristet. Eine Fristverlängerung um drei Monate ist nur mit Beschluss des Bundestages möglich.

Nach Bundesrecht gelten somit aufgrund der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes ab 24.11.2021, 0 Uhr, u.a. folgende Maßnahmen:

3G-Regelung im öffentlichen Nah- und Fernverkehr
Der neu gefasste § 28b Infektionsschutzgesetz führt die so genannte 3G-Regelung am Arbeitsplatz und im öffentlichen Nah- und Fernverkehr ein. Beschäftigte sollen soweit wie möglich von zu Hause aus arbeiten. Um vulnerable Gruppen besser zu schützen, gilt in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen eine Testpflicht für Arbeitgeber, Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher.


B) Landesrecht:

Von der im Bundesrecht eingeräumten Länderöffnungsklausel hat der Freistaat Bayern Gebrauch gemacht und die 15. BayIfSMV erlassen, die am 24. November, 0 Uhr,  in Kraft getreten ist und bis einschließlich 15. Dezember 2021 gilt. Darin wird – aufbauend auf den bisherigen Bestimmungen – Folgendes neu geregelt:

Für Ungeimpfte / Nichtgenesene gelten landesweit

Kontaktbeschränkungen: Sie dürfen sich nur bis zusammen maximal fünf Personen aus maximal zwei Haushalten treffen. Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren zählen nicht mit.


Die 2G-Regelung wird flächendeckend ausgeweitet und Ausnahmen weitgehend gestrichen. 2G gilt daher künftig auch für:

  • Körpernahe Dienstleistungen (inklusive Friseure)
  • Hochschulen
  • außerschulische Bildung (Musikschulen, Fahrschulen, Volkshochschulen etc.)
  • die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung
  • Bibliotheken und Archive
  • Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen.

Ausgenommen sind:

  • Groß- und Einzelhandel
  • Medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen (das sind z. B. Fußpflege, Logopädie oder Physiotherapie)
  • Prüfungen (hier gilt aus verfassungsrechtlichen Gründen nur 3G plus)
  • Ungeimpfte 12- bis 17-Jährige, die in der Schule regelmäßig negativ getestet werden. Ihnen bleibt der Zutritt zu 2G übergangsweise bis Ende Dezember zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten, in der Gastronomie und dem Beherbergungswesen möglich.
  • Zu 2G zugelassen sind ohne Impfung Kinder bis 12 Jahre und 3 Monate.

In folgenden Bereichen gilt künftig 2G plus (hier brauchen also auch Geimpfte und Genesene zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Schnelltest):

  • Kulturveranstaltungen (Oper, Theater, Konzerte etc.)
  • Sportveranstaltungen (als Zuschauer)
  • Sportausübung (Kontaktsport Indoor und Outdoor)
  • Messen, Tagungen, Kongresse
  • Freizeiteinrichtungen (z. B. Zoos, botanischen Gärten, Bäder, Thermen, Saunen, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätze etc.)
  • Private und öffentliche Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten (z. B. Weihnachtsfeiern, Hochzeiten, Geburtstage etc.), soweit nicht Gastronomie.

Dort, wo 2G plus gilt, finden folgende ergänzende Regelungen Anwendung:

  • Es gelten Personenobergrenzen. In Anspruch genommen werden darf indoor wie outdoor maximal 25 Prozent der Kapazität. Messen dürfen nur ein Viertel der bisherigen Besucherzahlen zulassen, also höchstens 12 500 Personen täglich.
  • Auch indoor muss bei allen Veranstaltungen durchgängig wieder Maske getragen werden, auch am Platz.
  • Außerdem muss zu Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, der Mindestabstand eingehalten werden. Die Höchstteilnehmerzahl bestimmt sich damit zugleich auch nach der Möglichkeit, den Mindestabstand einzuhalten.
  • Für private und öffentliche Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten gilt: Außerhalb der Gastronomie besteht eine kapazitätsbezogene Personenobergrenze (25 Prozent oder Mindestabstand). Die Maskenpflicht gilt nicht am Platz (wie in der Gastronomie).

Landesweit und für alle gilt außerdem:

  • Für die Gastronomie besteht eine Sperrzeit („Sperrstunde“) zwischen 22 und 5 Uhr.
  • Diskos, Clubs, Bordelle und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sowie Schankwirtschaften (Bars) werden geschlossen.
  • Jahres- und Weihnachtsmärkte sowie Volksfeste unterbleiben.
  • Im Groß- und Einzelhandel gilt eine Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 10 m² Ladenfläche.

Schule
Es besteht Maskenpflicht am Platz und im Schulgebäude unabhängig vom Mindestabstand. Die Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 können eine textile Mund-Nasen-Bedeckung tragen, alle übrigen Schüler medizinische Gesichtsmasken. Bei einem Infektionsfall in einer Klasse werden die Teilnehmer dieser Klasse künftig eine Woche lang an jedem Schultag getestet. Auch im Schulsport innen ist künftig Maske zu tragen. Für die Testung von Lehrkräften gilt künftig direkt das neue Bundesrecht (§ 28b IfSG) mit täglicher Testpflicht. Ungeimpfte, nicht genesene Lehrkräfte müssen sich danach künftig unter Aufsicht testen lassen. An Schulen, die an Pool-Testungen teilnehmen („Lolli-Tests“) wird ein zusätzlicher Schnelltest am Montagmorgen eingeführt. Dritte, insbesondere Eltern, dürfen das Schulgelände nur betreten, wenn sie geimpft, getestet oder genesen sind (3G).

Kindertagesstätten
Für die dort Beschäftigten gilt die tägliche Testpflicht nach § 28b IfSG. Dritte dürfen das Gelände nur betreten, wenn sie geimpft, getestet oder genesen sind (wie in der Schule), außer zur Abgabe oder Abholung der Kinder.

Masken
Standard ist die die FFP2-Maske. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen.

Verstärkte Kontrollen
Die Einhaltung der Maßnahmen durch Veranstalter, Betreiber, Anbieter und Gastronomen soll durch verstärkte Schwerpunkt- und Stichprobenkontrollen sichergestellt werden.

Regionale Hotspot-Lockdowns
Der Landkreis Regensburg hat einen RKI-Inzidenzwert von 509,1 (Stand: 24.11.21). Für ihn kommen daher die nachfolgenden Regelungen derzeit nicht zur Anwendung.

Daher hier nur informatorisch eine Übersicht der Maßnahmen, die in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von über 1000 gelten. Die betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte müssen eine amtliche Bekanntmachung erlassen, wenn der Inzidenzwert von 1000 überschritten ist. Die Hotspot-Maßnahmen gelten dann ab dem nächsten auf die Bekanntmachung folgenden Tag. Die Maßnahmen gelten nicht mehr, wenn der Inzidenzwert fünf Tage in Folge wieder unter dem Inzidenzgrenzwert von 1.000 lag. Auch hierzu erfolgt wieder eine amtliche Bekanntmachung des zuständigen Landkreises bzw. der zuständigen kreisfreien Stadt – die Maßnahmen sind dann ab dem nächsten auf die Bekanntmachung folgenden Tag wieder außer Kraft gesetzt.


In Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine 7-Tage-Inzidenz von 1.000 überschreiten, gilt ein regionaler Hotspot-Lockdown, mit folgenden Maßnahmen:

  • Sämtliche Einrichtungen und Veranstaltungen, die bisher Zugangsbeschränkungen nach 2G plus / 2G / 3G plus / 3G unterliegen, sind geschlossen. Das bedeutet insbesondere die Schließung von Freizeit-, Kultur- und Sportveranstaltungen, der Gastronomie, des Beherbergungswesens, von körpernahen Dienstleistungen (ausgenommen Friseure), Sport- und Kulturstätten sowie – hinsichtlich ihrer Präsenzangebote – von Hochschulen, außerschulischen Bildungseinrichtungen und der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung.
  • Die Schulen und Kindertagesstätten bleiben geöffnet.
  • Der Groß- und Einzelhandel bleibt geöffnet, es gilt aber eine Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 20 m2 Ladenfläche.
  • Medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen bleiben wie immer weiterhin ohne Zugangsbeschränkung zugänglich.
  • Unberührt bleibt der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, soweit die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist und Zutritt zur Sportstätte nur solche Personen erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.

Weitere Informationen finden Sie hier.