Veranstaltungen im Gemeindegebiet Thalmassing

26. September 2022: Was ist zu beachten?

Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat dies der Gemeinde nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 LStVG anzuzeigen.

Eine Vergnügung ist eine Veranstaltung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen.
Keine Vergnügungen sind Veranstaltungen, die vorwiegend der künstlerischen oder kulturellen Erbauung, der Unterweisung, Belehrung oder religiösen Zwecken dienen.

Die Anzeigepflicht besteht nur für eine öffentliche Vergnügung. Öffentlich ist eine Vergnügung dann, wenn die Teilnahme nicht auf einen bestimmten, abgegrenzten Personenkreis beschränkt ist, sondern unbestimmt vielen Personen offensteht.

Die Anzeige muss beinhalten: Art, Ort, Zeit, Besucherzahl und muss spätestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung schriftlich bei der Gemeinde (per E-Mail an annika.dirnfelder@thalmassing.de oder gemeinde.thalmassing@thalmassing.de oder per Post an: Gemeinde Thalmassing, Kirchweg 1, 93107 Thalmassing) angezeigt werden.

Achtung: Dies gilt nicht, bei Vergnügungen, die überwiegend keinen unterhaltenden und zerstreuenden Charakter haben, wenn sie in Räumen stattfinden, die für solche Veranstaltungen bestimmt sind.

Es gibt die verschiedensten Veranstaltungsarten:

Volksfeste, Weinfeste, Sportfeste, Fasching, Vereinsfeste, Flohmärkte, Konzerte, Rockertreffen, Open Air, Public Viewing, usw.

Der Veranstalter ist grundsätzlich die die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich!


Veranstaltungen bis 200 Personen

Mindestanforderungen:

  •  Flucht-/ Rettungswege müssen in voller Breite nutzbar und gekennzeichnet sein und ins Freie führen
  • Zweiter Flucht-/Rettungsweg (Bauordnung)
  • Je Ausgang mindestens ein Wasser- oder Schaumlöscher
  • Dekoration etc. muss schwer entflammbar sein, in Fluren und Treppenräumen nicht brennbar
  • Kerzen kippsicher und in nicht brennbaren Kerzenhaltern

Veranstaltungen mit mehr als 200 Personen

Sollen Veranstaltungen mit mehr als 200 Besuchern nur vorübergehend in Räumen durchgeführt werden, die nicht den Vorschriften der VStättV entsprechen und nicht als Versammlungsstätte genehmigt sind, ist dies der Bauaufsichtsbehörde (bauamt@lra-regensburg.de) unter Angaben von Art, Ort, Zeitpunkt und Dauer der Veranstaltung, sowie der voraussichtlichen Teilnehmerzahl, rechtzeitig einzureichen. Hier sind ggf. noch weitere Unterlagen wie Bestuhlungspläne, Flucht- und Rettungswegpläne notwendig.

Die Anzeige sollte 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn eingereicht werden.

Für Veranstaltungen in Zelten/Bierzelten ist ab einer Zeltgröße größer 75m² eine Anzeige zur Gebrauchsabnahme des Zeltes notwendig.

Veranstaltungen, welche rein im Freien stattfinden, ist keine Anzeige nach §47 der VStättV beim Landratsamt (Bauaufsichtsbehörde) notwendig.


Wenn bei einer Veranstaltung Alkohol ausgeschenkt wird, ist eine vorübergehende gaststättenrechtliche Genehmigung notwendig.

Diese beantragen Sie bitte bei Frau Annika Dirnfelder, annika.dirnfelder@thalmassing.de, 09453/9934-13.

Für den Ausschank alkoholfreier Getränke und den Verkauf von Speisen ist keine gaststättenrechtliche Genehmigung erforderlich. Beim Ausschank von Alkohol gelten allerdings die abgestuften Voraussetzungen des Gaststättengesetzes (GastG) und man benötigt hierfür eine vorübergehende gaststättenrechtliche Erlaubnis.


Eine Marktfestsetzung erhalten Sie bei Frau Renate Brandl, renate.brandl@thalmassing.de, 09453/9934-12.


Für eine verkehrsrechtliche Anordnung (z.B. Absperrungen bei Veranstaltungen) wenden Sie sich bitte an Frau Christina Hilmer, christina.hilmer@thalmassing.de (Dienstag und Donnerstag unter 09453/9934-16 erreichbar).


Bei Veranstaltungen, welche in der Mehrzweckhalle stattfinden sollen, ist zudem ein Benutzungsvertrag zu unterzeichnen.


Wann ist eine Veranstaltung erlaubnispflichtig?

  • Die erforderliche Anzeige bei der Gemeinde wird nicht fristgemäß erstattet.
  • Es handelt sich bei der Veranstaltung um eine motorsportliche Veranstaltung
  • Es sollen zu einer Veranstaltung, die nicht in dafür bestimmten Räumen stattfindet, mehr als 1000 Besucher gleichzeitig zugelassen werden.

Plakatierverordnung

Im Gemeindegebiet Thalmassing ist das Plakatieren gem. unserer Plakatierverordnung nur an den vorgesehenen öffentlichen Anschlagtafeln erlaubt. Dort ist es kostenfrei.

An Straßenlaternen ist das Plakatieren nicht erlaubt.


Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln

Ein Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen steht im Internet in verschiedenen Sprachen zum Download bereit (https://www.stmgp.bayern.de/meine-themen/fuer-ehrenamtliche/ oder http://www.bestellen.bayern.de, Suchbegriff: Leitfaden Lebensmittel).

Dort finden Sie insbesondere nähere Informationen zu Tätigkeitsverboten bei übertragbaren Krankheiten und Hygieneregeln im Umgang mit Lebensmitteln.

Belehrungspflichten

Das Infektionsschutzgesetz sieht beim Umgang mit Lebensmitteln für bestimmte Fälle eine Belehrungspflicht zur Hygiene vor. Diese Pflicht trifft aber nur gewerbsmäßige Tätigkeiten und Arbeiten in Küchen oder Gemeinschaftsverpflegungen. Beim Essensverkauf auf Veranstaltungen braucht es für ehrenamtliche Helfer keine derartige Belehrung.

Allergien Kennzeichnung

Der gelegentliche Umgang mit Lebensmitteln wie z. B. der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder auf Märkten fällt nicht in den Anwendungsbereich der Lebensmittelinformationsverordnung. Eine Kennzeichnung bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, ist in diesen Fällen nicht verpflichtend. Diese Pflicht richtet sich allein an Lebensmittelunternehmer.