Lohnsteuerkarte - Allgemeines

Sie erhalten als Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer kostenlos eine Lohnsteuerkarte, wenn sie am 20. September des Vorjahres mit einer Hauptwohnung oder einzigen Wohnung gemeldet waren. Sind sie nach dem 20. September hier zugezogen erhalten sie ihre Lohnsteuerkarte von der Zuzuggemeinde.

a) Allgemeine Aus- und Zustellung

Die neuen Lohnsteuerkarten werden am Stichtag (20.09. des Vorjahres) ausgestellt und im Oktober den Arbeitnehmern per Post zugestellt. Eine neue Lohnsteuerkarte für das kommende Kalenderjahr erhalten somit alle Arbeitnehmer automatisch, die auch bisher schon eine Lohnsteuerkarte besitzen. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich.

b) Nachträgliche Ausstellung

Haben sie bei der allgemeinen Aus- und Zustellung der Lohnsteuerkarten im Oktober keine Lohnsteuerkarte erhalten und benötigen sie diese jetzt, können sie die Ausstellung nachträglich beantragen. Dasselbe gilt für die Beantragung von weiteren Lohnsteuerkarten für mehrere Beschäftigungsverhältnisse. Auch diese Lohnsteuerkarte wird von der Gemeinde ausgestellt, wo sie am 20.09. mit Hauptwohnsitz gemeldet waren.

c) Ausstellung aufgrund des 400 €-Gesetzes:

Durch die gesetzliche Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung (400 € Gesetz) ist die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte oder die Ausstellung von weiteren Lohnsteuerkarten für mehrere Beschäftigungsverhältnisse erforderlich geworden. Bevor sie die Lohnsteuerkarte ihrem Arbeitgeber aushändigen, prüfen sie bitte folgende Angaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit:
Geburtsdatum, Religionszugehörigkeit, Zahl der Kinderfreibeträge, Steuerklasse, evtl. Freibeträge