Räum- und Streupflicht auch für Hinterlieger

Aufgrund der bestehenden Satzung zur Räum- und Streupflicht sind die Eigentümer der Grundstücke bei Schnee und Eisglätte verpflichtet, die angrenzenden Gehwege oder falls kein gemeinsamer Geh- und Radweg besteht, die öffentliche Straße in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite zu räumen und zu streuen. Vorder- und Hinterlieger tragen diese Verpflichtung gemeinsam. Liegt zwischen dem Grundstück und der Verkehrsfläche ein gemeindeeigner Grünstreifen, so sind diese noch zur öffentlichen Straße zuzurechnen. Damit obliegt dem angrenzenden Grundstückseigentümer die Räum- und Streupflicht. Sie entfällt nur, wenn der Grünstreifen breit (über 6 m) oder sehr dicht bepflanzt ist.